Wie und wann sind Eltern über die Einstufung ao., den Verbleib ihres Kindes in der DFKL bzw. im DFKU usw. zu informieren?

 

Es ist ausschließlich in der Autonomie der Schulleitung gelegen, wie Entscheidungen kommuniziert werden. Seitens der Behörde (Bildungsdirektion) gibt es dazu nur folgende Vorgaben:

-nachweislich

-nachvollziehbar

-umgehend

 

Nachweislich, damit Eltern ein Rechtsmittel ergreifen können - führt zu Bescheid der Behörde.

Nachvollziehbar, damit die Behörde eine Grundlage für den Bescheid hat.

Umgehend, damit die Bescheide bei Einspruch noch zeitgerecht vor der Organisation erfolgen können.

Gibt es ein Einspruchsrecht seitens der Eltern in Bezug auf den Besuch der Deutschförderklasse?

Nein.

Ist ein Widerspruchsrecht gegen ao./o.-Status möglich?
Ja, die gesetzliche Grundlage dafür lautet SchUG §70 Abs. 1 lit.a
−Entscheidung über ao./o.-Status kann seitens der Schule schriftlich oder mündlich (-> nachweislich, d. h. vor Zeugen) mitgeteilt werden.

! Ein aufklärendes Elterngespräch bzgl. der MIKA-Testung und der daraus resultierenden Sprachfördermodelle sollte aber aus pädagogisch-psychologischen Gründen einer schriftlichen Verständigung immer vorausgehen. Dieses Gespräch kann schon während der Schuleinschreibung oder zu Schulbeginn stattfinden!
−Seitens der Eltern ist im Fall einer mündlichen Verständigung die Einforderung einer schriftlichen Entscheidung innerhalb einer Woche möglich.
−Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme als ao-Schüler/in:  Dieser ist innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (nicht jedoch mit Email!) bei der Schule oder direkt bei der zuständigen Schulbehörde (Behörde erster Instanz) einzubringen.
−Behörde erster Instanz (Bildungsdirektion) prüft und bestätigt oder ändert die Entscheidung der SL mittels Bescheid ab. 
−Gegen den Bescheid der Bildungsdirektion kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Graz eingebracht werden